§19
§ 19 Hausordnung und Benützungsregelungen für Gemeinschaftsanlagen
(1) Die Hausordnung und allenfalls bestehende sonstige Benützungsregelungen für Gemeinschaftseinrichtungen führen, um das Zusammenleben der Bewohner zu regeln, die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten näher aus.
(2) Soweit nicht gegen vertragliche Rechte und gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, können Hausordnung und Benützungsregelungen durch einfache Mehrheit der Mieter der Wohnhausanlage im Einvernehmen mit der Stadt Wien – Wiener Wohnen abgeändert werden.