§23

§ 23 Übergangsbestimmung

(1) Dieses Mietermitbestimmungsstatut tritt mit 1.1.2000 für alle Wohnhausanlagen der Stadt Wien – Wiener Wohnen in Kraft.
(2) Dieses Statut gilt auf unbestimmte Dauer und kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende widerrufen werden.
(3) Mit Inkrafttreten des neuen Statuts tritt das bisherige “Statut für die Mietermitbestimmung in Wohnhausanlagen der Stadt Wien”, beschlossen mit Beschluss des Gemeinderates vom 30.11.1988, Pr.Z. 3065, außer Kraft.
(4) Mieterbeiräte, die bei Inkrafttreten dieses Statuts gewählt sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

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