§3
§ 3 Rechte der Mieter
(1) Die in diesem Statut geregelten Rechte der Mieter, einschließlich ihrer Wahlberechtigungen, stehen dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes (§ 1 MRG vom Tag des Abschlusses des Mietvertrags bis zum Tag der Übernahme des Mietgegenstandes durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen zu.
(2) Gibt es mehrere Hauptmieter eines Mietgegenstandes, so haben diese einvernehmlich festzulegen, wer die Rechte aus diesem Statut wahrnimmt. Solange ein Hauptmieter nicht widerspricht, wird angenommen, dass der, der die Rechte (nach diesem Statut) wahrnimmt, hiezu auch berechtigt ist. Kommt es zwischen Hauptmietern zu keiner Einigung, ruhen die Rechte nach diesem Statut.
(3) Hat ein Mieter mehrere Mietgegenstände angemietet, steht ihm für jeden Mietgegenstand (§ 1 MRG) eine Stimme zu.
(4) Ein Mieter kann seine Mitwirkungsrechte an im gemeinsamen Haushalt wohnende Personen – zum Beispiel Ehegatten, Lebensgefährten (§ 14 MRG) – übertragen.
(5) Allen Mietern steht – über das allgemeine Zivilrecht hinaus – das Recht zu, an allen Veranstaltungen der Mietergemeinschaft teilzunehmen und hiefür bestimmte Einrichtungen zu benützen.