§7

§ 7 Mieterbeirat

(1) Der Mieterbeirat besteht aus den gewählten Mietervertretern. Er hat die Interessen der Mieter wahrzunehmen und die Beschlüsse der Mieterversammlung auszuführen. Im Mieterbeirat hat auch ein gewählter Jugendvertreter (§ 13) Sitz und Stimme.
(2) Mietervertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(3) Der Mieterbeirat wird von der Mieterversammlung gewählt. Scheidet ein Mietervertreter aus hat der Mieterbeirat aus dem Kreis der Ersatzmitglieder ein Beiratsmitglied zu bestellen.
(4) Die Funktionsdauer des Mieterbeirates währt bis zur Wahl eines neuen Beirats, längstens jedoch 3 Jahre beziehungsweise bis zum Ausscheiden von mehr als der Hälfte der von der Mieterversammlung gewählten Beiratsmitglieder. Eine Wiederwahl von Mietervertretern ist möglich. Binnen sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode kann der Mieterbeirat noch eine Mieterversammlung zur Wahl eines neuen Mieterbeirats einberufen.
(5) Die Funktion eines Mietervertreters erlischt:

durch Ablauf der Funktionsperiode gemäß Abs. 4,

durch Enthebung,

durch Rücktritt,

durch Erlöschen der Rechte nach § 3,

gemäß § 8 Abs. 1.

(6) Eine Mieterversammlung kann bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mieter oder von 150 Mietern den (gesamten) Mieterbeirat oder einzelne Mietervertreter entheben.
(7) Ein Mietervertreter kann jederzeit seinen Rücktritt erklären.

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