Verein

Die Vereinigung der Wiener Mieterbeiräte wurde am 16. Juni. 2009 gegründet (ZVR 384515360)

Die Initiative dafür ging von Mieterbeiräten in mehreren großen Wohnhausanlagen der Stadt Wien aus. Mit dem Verein sollte eine zentrale Struktur geschaffen werden, die Mieterbeiräte in ihrer täglichen Arbeit unterstützt.

Mitglied der Vereinigung Wiener Mieterbeiräte können alle gewählten Mietervertreter werden. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

Die Vereinigung der Wiener Mieterbeiräte ist eine unabhängige und überparteiliche Organisation. Die Vereinigung der Wiener Mieterbeiräte wird von der größten Mieterschutzorganisation des Landes, der Mietervereinigung Österreichs unterstützt, die unserer Organisation in der Startphase kostenlos Räumlichkeiten und Büroinfrastruktur zur Verfügung stellt.

V E R E I N S S T A T U T

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Dachverband der Wiener Mieterbeiräte“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Bundeshauptstadt (Bundesland) Wien.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein setzt sich für die Förderung von Mietermitbestimmung und besserer Nachbarschaft sowie die Verbesserung der Wohnsituation zum Ziel. Der Vereinszweck soll erreicht werden im Wege der

a). Durchführung oder Förderung von Veranstaltungen die zu einer Verbesserung der Wohnsituation beitragen;

b). Durchführung von Versammlungen und Vorträgen;

c). Herausgabe oder Verbreitung von Zeitschriften und Publikationen und

d). Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und Institutionen;

e). Unterstützung der Tätigkeit von Mieterbeiräten.

 

§ 3 Aufbringung der Mittel

 

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und Subventionen aufgebracht.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und Vereine oder andere juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und bereits 2 Jahre dem Verein als unterstützenden Mitglied angehören. Über deren Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.
  2. Die Hauptversammlung kann auch Personen als ordentliche Mitglieder aufnehmen, die noch nicht unterstützendes Mitglied des Vereins waren, allerdings ist dazu eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  3. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird jedoch erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
  4. Unterstützende Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen werden. Eine Aufnahme durch die Hauptversammlung ist nicht erforderlich. Jedoch kann der Vorstand die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen untersagen.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht; juristische Personen über diese Rechte durch einen Delegierten aus. Vereine können durch Beschluss der Hauptversammlung auch mehr als einen Delegierten nominieren.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten einzuhalten und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu respektieren. Außerdem sind sämtliche Mitglieder verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a). Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit

b). Austritt

c). Streichung, wenn der Mitgliedschaft für das vorausgegangene Jahr trotz vorheriger Mahnung (Zusendung des Zahlscheines) nicht bis zum 31. März des laufenden Jahres bezahlt wird und

d). Ausschluß wegen gröblicher Verletzung der Vereinspflichten oder ehrlosen Verhaltens

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:   a). die Hauptversammlung

b). der Vorstand

c). das Kontrollorgan

d). das Schiedsgericht

Alle in den Vereinsorganen tätigen Personen erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Ausnahmen, insbesondere auch die Bestellung eines Sekretärs sit von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließen. Die Funktionsperiode der von der Hauptversammlung zu wählenden Vereinsorgane beträgt vier Jahre.

 

§ 9 Die Hauptversammlung

 

  1. Die Hauptversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Sie findet mindestens jedes vierte Jahr statt und wird von Vorstand einberufen. Der Vorstand hat die Pflicht, innerhalb von 4 Wochen, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangen.
  2. Zur Hauptversammlung sind die ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  3. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindesten einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Erreicht die Zahl der Erschienenen dieses Drittel nicht, tritt eine Viertelstunde nach der vorgesehenen Beginnzeit die Beschlussfähigkeit auch ohne Erfüllung dieser Erfordernisse ein.
  4. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, abgesehen von in folgenden angeführten Ausnahmen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Änderung des Statuten und zur freiwilligen Auflösung des Vereins ist allerdings die Zweidrittelmehrheit und abweichend mindesten einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  5. Die Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:  a). den Bericht des Vorstandes und der Kontrolle entgegenzunehmen

b). dem Vorstand die Entlastung auszusprechen

c). Wahl des Vorstandes und des Kontrollorganes

d). Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e). Änderung des Vereinsstatutes und

f). Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins

6. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem der Verlauf und die Beschlüsse zu entnehmen sein müssen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom       Schriftführer zu unterfertigen.

7. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende; ist auch dieser verhindert, so führt das an Lebensjahren älteste     Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.

 

§ 10 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzende, mindestens einem Stellvertreter und höchstens 8 weiteren Mitgliedern, wovon je ein Mitglied als Kassier und Schriftführer sowie als deren Stellvertreter fungiert. Der Vorstand kann nach Beschluss Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Diese Mitglieder haben jedoch nur beratendes Stimmrecht.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, führt die Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die Hauptversammlung ein und entscheidet über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Er erarbeitet das Jahresprogramm.
  3. Vorstandssitzungen müssen mindestens zweimal jährlich stattfinden. An diesen Sitzungen nehmen auch die Mitglieder des Kontrollorgans sowie die Proponenten mit beratender Stimme teil. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich einberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 analog.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zur Sitzung zeitgerecht geladen wurden und hievon mindestens die Hälfte anwesen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 6 gelten sinngemäß.

 

§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen
  2. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich

 

§ 12 Das Kontrollorgan

 

Das Kontrollorgan besteht aus zwei von der Hauptversammlung aus der Mitte der Mitglieder gewählten Rechnungsprüfern. Sie überprüfen mindestens zweimal jährlich den Kassastand und die laufende Geschäftsgebarung. Darüber hinaus prüfen sie den Rechnungsabschluss und berichten hierüber dem Vorstand und der Hauptversammlung.

 

§ 13 Schiedsgericht

 

  1. Über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet unter Außschluss des Rechtsweges das Schiedsgericht. Dasselbe setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht und diese gemeinsam einen Vorsitzenden bestellen. Gehen die Vorschläge zur Person des Vorsitzenden auseinander, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen in Anwesenheit aller seinen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Jede Entscheidung ist endgültig und beiden Streitteilen sowie dem Vorstand ohne Verzug bekanntzugeben.

 

§ 14 Freiwillige Auflösung des Vereins

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 

 

 

 

 

 

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