Okt 042013

Intelligenter_zaehler-_Smart_meterEs stimmt, dass die Energiewirtschaft/Netzbetreiber versuchen, den genannten Gesetzespassus (§83 Abs. 1 EIWOG) so auszulegen, dass der Kunde keine Wahlmöglichkeit habe sondern nur der Netzbetreiber.

Die wörtliche Formulierung im Gesetz lautet: „Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte HAT der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers,

kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen.“

Damit man von einem Wahlrecht des Netzbetreibers sprechen könnte, hätte der Text allerdings wie folgt lauten müssen: „Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation

intelligenter Messgeräte KANN der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, berücksichtigen.“ Da aber hier ausdrücklich die Wortfolge

„HAT…ZU BERÜCKSICHTIGEN“ gewählt wurde, liegt das Wahlrecht eindeutig beim Kunden.

Die Verordnung, die im EIWOG zitiert wird, wurde 2012 erlassen. In dieser ist eine Austauschrate von 95% vorgesehen. Die MVÖ hält die Verordnung, die zeitlich vor dem Gesetz erlassen wurde daher

mittlerweile für verfassungswidrig. Eine Verordnung kann nur Inhalte eines Gesetzes näher ausführen, aber sie darf nicht dazu dienen, die Inhalte des Gesetzes vorzugeben. Wird daher ein Gesetz nachträglich

inhaltlich geändert, so muss eine damit im Zusammenhang stehende Verordnung, deren Inhalte dem neuen Gesetzestext widersprechen, entsprechend angepasst werden.

Sonst würde ja die Verordnung den Inhalt des Gesetzes regeln, was verfassungsrechtlich unzulässig ist, da sie das niederrangige Rechtsinstrument ist.  Zudem gibt es

keinen sachlichen Grund, 5% der Nutzer ein Wahlrecht zu geben und den restlichen 95% nicht. Die Verordnung wäre daher bei einer wortwörtlichen Auslegung auch gleichheitswidrig.

Die MVÖ hat diesen Standpunkt den Netzbetreibern bereits mitgeteilt. Wir können daher nur raten, schriftlich zu deponieren, dass die Montage eines Smart Meters abgelehnt wird. Unter Umständen ist es

hilfsreich darauf hinzuweisen, dass man bei der Anwendung von Zwang, die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten ausnützen wird, um den Tausch zu verhinden. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen

sollte, wird die MVÖ alles tun, um die Nutzer zu unterstützen, zu ihrem Wahlrecht zu kommen.

In Wien fängt der Tausch laut Wien Energie erst ab 2015 an, da es derzeit noch gar keine tauglichen Geräte für den Smart Meter Einsatz, wie ihn die e-conrol vorgeschrieben hat, gibt.

Die notwendigen Eichgesetze sind auch noch nicht erlassen, auch fehlen noch einheitliche europäische technische Standards. Normalerweise müsste man als wirtschaftlich denkender (Wirtschafts-) Minister die genannte Einführungsverordnung entsprechend abändern bis zumindest europäische Standards vorhanden sind und entsprechenden Zähler am Markt sind, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dass dies bislang nicht erfolgt ist, läßt eine Vielzahl nicht besonders positiver Interpretationen zu.

Quelle: Mietervereinigung Österreich

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